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Revision von Bewertungszahl vom 24.02.2020 - 14:51

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    Kennzeichnung, welchen Sparverdienst der Bausparer bisher für das Bausparkollektiv (s. § 3 V BauSparkG, § 3 BauSparkV) erbracht hat. Dabei gilt: Der „Sparverdienst” ist umso höher zu bewerten, je länger und (bezogen auf die Bausparsumme) je mehr Sparmittel der Bausparer dem Bausparkollektiv zur Verfügung gestellt hat.

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