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Revision von Abwicklungsplan vom 22.10.2018 - 12:00

Abwicklungsplan

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Die Erstellung eines Abwicklungsplans ist Ausdruck der Vorabplanung einer möglicherweise notwendig werdenden Abwicklung eines in Schieflage geratenen Instituts. Die Vorabplanung verfolgt den Zweck, mögliche Abwicklungshindernisse frühzeitig zu identifizieren, diese zu beseitigen und im Ernstfall ein Institut schnell und geordnet abzuwickeln. Anders als bei den Sanierungsplänen ist jedoch nicht das betroffene Unternehmen selbst, sondern die zuständige Abwicklungsbehörde für die Erstellung des Abwicklungsplans zuständig. Die Abwicklung eines Instituts wird notwendig, wenn ein frühzeitiges Eingreifen der Bankenaufsicht zum Erhalt der Risikotragfähigkeit nicht ausreicht und die Risikotragfähigkeit auch durch ein Sanierungsverfahren nicht wieder hergestellt werden konnte oder dieses Verfahren von vornherein aussichtslos ist.

    Die für die Erstellung des Abwicklungsplans erforderlichen Daten sind der zuständigen Abwicklungsbehörde von dem jeweiligen Institut zur Verfügung zu stellen. Der Abwicklungsplan beschreibt sodann die Maßnahmen, die durch die Abwicklungsbehörde ergriffen werden können, sofern das Institut die Abwicklungsvoraussetzungen erfüllt. Dies ist dann der Fall, wenn festgestellt wird, dass das Institut ausfällt oder auszufallen droht („failing or likely to fail“, siehe auch: aufsichtlicher Überprüfungs- und Bewertungsprozess), die Abwendung des wahrscheinlichen Ausfalls nach vernünftigem Ermessen nicht mehr realistisch erscheint und wenn die Abwicklungsmaßnahme im öffentlichen Interesse als erforderlich erachtet wird. Die Überprüfung und nötigenfalls die Aktualisierung eines Abwicklungsplans hat mindestens jährlich zu erfolgen oder früher, falls wesentliche Änderungen, beispielsweise der Rechts- und Organisationsstruktur oder der Finanzlage des Instituts, eine Änderung erforderlich werden lassen.

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