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Revision von Gelddarlehen vom 15.11.2018 - 14:03

Gelddarlehen

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    in § 1 I 2 Nr. 2 KWG für ein bestimmtes Bankgeschäft i.S. des KWG, nämlich das Kreditgeschäft i.S. des KWG, verwendete Kennzeichnung für die Hingabe von Bargeld oder Giralgeld durch ein Kreditinstitut an einen Kunden (Darlehensvertrag). Die Gewährung von Gelddarlehen kann auch von einer Nichtbank an eine andere erfolgen; um ein verbotenes Bankgeschäft nach KWG würde es sich hierbei erst handeln, wenn ohne Erlaubnis nach § 32 KWG Gelddarlehen gewerbsmäßig oder in einem Umfang gewährt würden, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert.

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