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Close out Netting
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Das Original: Gabler Banklexikon
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Vereinbarung zwischen zwei Parteien, wonach im Falle einer Insolvenz einer der beiden Parteien alle gegenseitigen Forderungen und Verbindlichkeiten aus Finanzgeschäften (insbesondere Derivate) aufgerechnet werden und nur ein Nettosaldo geschuldet wird. Mit diesen Vereinbarungen soll verhindert werden, dass ein Insolvenzverwalter Forderungen fälligstellt, während Verbindlichkeiten Teil der Insolvenzmasse werden und damit möglicherweise nicht vollständig oder gar nicht erfüllt werden. Close-out-Netting-Klauseln sind Bestandteil von Rahmverträgen für Finanzgeschäfte. Aufgrund der früher verbreiteten Rechtsunsicherheit bzgl. der Durchsetzbarkeit dieser Klauseln ist die Zulässigkeit dieser Klauseln in einigen Gesetzen mittlerweile explizit geregelt (z.B. § 104 II InsO).
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