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verdecktes Abzahlungsgeschäft
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geschäftliches Vorgehen, bei dem – um das Verbraucherschutzrecht des BGB zu umgehen – Kreditgeschäft und Teilzahlungskauf (Abzahlungsgeschäft) nicht aufeinander bezogen sind, d.h., es wird die Selbstständigkeit des bei der Finanzierungsgesellschaft durch den Abzahlungskäufer beanspruchten Kredits betont. Der Charakter der Finanzierungs-Teilzahlungen als verschleierte Ratenzahlungen wird geleugnet, um dem Abzahlungskäufer den durch die §§ 358 ff. BGB (verbundenes Geschäft) gegebenen Schutz zu entziehen; z.B. Rücknahme des betreffenden Gutes durch das Handelsunternehmen bei Nichtzahlung von Raten durch den Käufer, aber Bestehen auf der uneingeschränkten Rückzahlung des als selbstständig fingierten Kredits, den der Abzahlungskäufer bei der Finanzierungsgesellschaft in Anspruch genommen hat.
Soweit Unternehmer (Verkäufer) und Darlehensgeber faktisch zusammenwirken, liegt ein verbundenes Geschäft i.S. des § 358 BGB mit den sich daraus für den Verbraucher ergebenden Rechten vor.
Vgl. auch: finanziertes Abzahlungsgeschäft.
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