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Revision von Herkunftsstaat i.S. des KWG vom 13.11.2018 - 18:20
Herkunftsstaat i.S. des KWG
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derjenige Staat, in dem die Hauptniederlassung eines Kreditinstituts i.S. des KWG oder Finanzdienstleistungsinstituts i.S. des KWG zugelassen ist (§ 1 IV KWG).
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