Direkt zum Inhalt

Zitierfähige Version

Unter dieser URL finden Sie dauerhaft die unten aufgeführte Version Ihrer Definition:
Revision von E-Geld i.S. des ZAG vom 15.11.2018 - 16:52

E-Geld i.S. des ZAG

Geprüftes Wissen

GEPRÜFTES WISSEN
Über 100 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 8.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Banklexikon

zuletzt besuchte Definitionen...

    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    ist jeder elektronisch, darunter auch magnetisch gespeicherte monetäre Wert in Form einer Forderung gegenüber dem Emittenten des E-Geldes, der gegen Zahlung eines Geldbetrages ausgestellt wird, um damit Zahlungsvorgänge i.S. des § 675f IV 1 BGB durchzuführen, und der auch von anderen natürlichen oder juristischen Personen als dem Emittenten des E-Geldes angenommen wird (§ 1 II ZAG). Ausnahmen bestehen für solche Dienste, die in § 2 I Nr. 10 und 11 ZAG bestimmt sind.

    Elektronische Werteinheiten, wie Bitcoins, Lite Coins, PP Coins, Kryptotoken und vergleichbare „virtuelle Währungen“, welche computer- oder servergestützt auf gewerblichen oder privaten Plattformen, in privaten Tauschringen oder sonstigen Systemen gegen realwirtschaftliche Leistungen, Warenlieferungen oder Dienstleistungen geschöpft oder gegenleistungslos erschaffen werden, stellen kein e-Geld i.S. des ZAG dar. Sie werden nicht vom e-Geld-Emittenten ausgestellt und begründen daher auch keine Forderung gegen ihn.

    GEPRÜFTES WISSEN
    Über 100 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
    Mehr als 8.000 Stichwörter kostenlos Online.
    Das Original: Gabler Banklexikon

    zuletzt besuchte Definitionen...

      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

      Bücher auf springer.com