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Revision von Chartervertrag vom 03.04.2013 - 15:50

Chartervertrag

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    1. Charakterisierung: Form des Seefrachtvertrages, der zwischen Verfrachter und Befrachter geschlossen wird. Durch den Chartervertrag wird ein Schiff im Ganzen, zu einem verhältnismäßigen Teil oder mit einem bestimmt bezeichneten Raum vermietet (verchartert). Die über den Vertrag ausgestellte Urkunde heißt Charterpartie (§ 557 HGB).

    2. Formen: Es gibt eine Vielzahl von Ausprägungen des Chartervertrags. Grundformen:
    Bareboat-Charter: Chartervertrag, bei dem der Vermieter (Vercharterer) dem Mieter (Charterer) das Schiff gegen Zahlung eines vereinbarten Charterentgelts für einen bestimmten, meist längeren Zeitraum überlässt. Im Gegensatz zur Time-Charter betreibt der Charterer als Verfrachter das Schiff während der Mietzeit voll verantwortlich selbst, d.h. er stellt Ausrüstung, Kapitän und Mannschaft und kommt für sämtliche Betriebskosten auf. Bareboat-Charterverträge werden häufig im Zusammenhang mit der Ausflaggung eines Schiffes geschlossen.

    Time-Charter (Zeitcharter): Chartervertrag über die Miete eines Schiffes einschließlich Kapitän und Mannschaft für einen bestimmten Zeitraum.

    Voyage-Charter (Reisecharter): Chartervertrag über die Miete eines Schiffes einschließlich Kapitän und Mannschaft für eine oder mehrere Reise(n).

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