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Revision von Bail-in-light vom 08.11.2019 - 15:23

Bail-in-light

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    Bei einem Bail-in-light sind die Aktionäre sowie Halter von nachrangigen Anleihen dazu angehalten, Gelder zur Stützung einer sich in Schieflage befindlichen Bank zur Verfügung zu stellen, um deren Kosten zu decken. Damit haften neben den ohnehin von Verlusten betroffenen Aktionären u.U. auch die Gläubiger. Im Vergleich zum Bail-in, bei dem auch die Halter vorrangiger Anleihen sowie Einleger belastet werden können, verlieren bei einem Bail-in-light lediglich nachranginge Gläubiger einen Teil ihrer Ansprüche, was aber auch bis hin zum Totalverlust führen kann.

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