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außerordentliche Aufwendungen

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. HGB: Der früher in der Gewinn- und Verlustrechnung auszuweisende Posten "außerordentliche Aufwendungen" ist mit der Umsetzung des Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes (BilRUG) für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2015 beginnen, entfallen. Damit sind die entsprechenden Beträge nunmehr i.d.R. in den sonstigen betrieblichen Aufwendungen enthalten. Im Anhang sind der Betrag und die Art der einzelnen Aufwendungen von außergewöhnlicher Größenordnung oder außergewöhnlicher Bedeutung anzugeben, soweit die Beträge nicht von untergeordneter Bedeutung sind (§ 285 Nr. 31 HGB). Eine Definition oder Erläuterung, was unter "außergewöhnlicher Größenordnung" oder "außergewöhnlicher Bedeutung" zu verstehen ist, fehlt im Gesetz. Gemäß Begründung zum Regierungsentwurf kann - trotz der geänderten Formulierung - "die von der Praxis bisher entwickelte Abgrenzung nach der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit indiziell weiter herangezogen werden" (BilRUG-RegE, S. 84). Gemäß Literaturauffassung lagen früher außerordentliche Aufwendungen vor, wenn die Kriterien Ungewöhnlichkeit der Art nach und Seltenheit des Auftretens kumulativ erfüllt sind. Auch diese in der Literatur genannten Kriterien sind für eine eindeutige Abgrenzung nicht geeignet. Außerordentliche Aufwendungen sind z.B. Aufwendungen im Zusammenhang mit Katastrophen-Schadensfällen, Zwangsfällen und Unternehmensumstrukturierungen. Nicht dazu gehören - im Gegensatz zum üblichen Vorgehen in der Bilanzanalyse - periodenfremde Aufwendungen.

    2. RechKredV: In der RechKredV (Formblatt 2 bzw. 3) ist der Posten "außerordentliche Aufwendungen" noch enthalten. Im Formblatt der RechKredV für die Gewinn- und Verlustrechnung der Kreditinstitute gemäß der Staffelform wird statt des früher im HGB üblichen Begriffes "gewöhnliche Geschäftstätigkeit" die Bezeichnung "normale Geschäftstätigkeit" verwendet. Vorgenannte außerordentliche Aufwendungen werden mit den außerordentlichen Erträgen (bei Verwendung des Formblattes der Staffelform) zum außerordentlichen Ergebnis zusammengefasst. Wichtige Einzelbeträge (Betrag und Art) sind im Anhang zu erläutern, sofern sie für die Beurteilung des Jahresabschlusses nicht unwesentlich sind (§ 35 I 4 RechKredV).

    3. Ziel: Die gesonderte Angabe der Aufwendungen von außergewöhnlicher Größenordnung/Bedeutung bzw. der gesonderte Ausweis der außerordentlichen Aufwendungen soll den Einblick in die Ertragslage verbessern, da nur eine geringe Wahrscheinlichkeit der Wiederkehr dieser Aufwendungen besteht.

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