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Revision von Aktiv-Passiv-Methode vom 15.11.2018 - 10:45

Aktiv-Passiv-Methode

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    laut Bundesgerichtshof (BGH) zulässige Berechnungsalternative zur Ermittlung der Vorfälligkeitsentschädigung. Die Aktiv-Passiv-Methode unterstellt, dass vorzeitig zurückgeflossene Darlehensvaluta am Kapitalmarkt angelegt werden können. Die daraus resultierenden Zinserträge sind auf den Zinsausfall des Darlehens anzurechnen. Die Vorfälligkeitsentschädigung errechnet sich folglich aus der Differenz zwischen den Zinserträgen des ursprünglichen Darlehens und den Renditen laufzeitkongruenter Hypothekenpfandbriefe. Der sich ergebende Differenzwert muss um angemessene Beträge sowohl für ersparte Verwaltungsaufwendungen als auch für das entfallende Risiko gekürzt werden und ist mit den laufzeitkongruenten Zinssätzen für Kapitalmarkttitel öffentlicher Schuldner auf den Rückzahlungszeitpunkt abzuzinsen. Durch die Art der Berechnung sind in der Aktiv-Passiv-Methode der Zinsverschlechterungs- und der Zinsmargenschaden implizit abgedeckt.

    Vgl. auch Aktiv-Aktiv-Methode.

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