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Revision von ausstehende Einlagen vom 08.11.2018 - 18:19

ausstehende Einlagen

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    Ausstehende Einlagen entstehen, wenn Teile des gezeichneten Kapitals noch nicht voll eingezahlt sind. Grundsätzlich muss zumindest ein Viertel des geringsten Ausgabebetrags sowie ein eventueller Mehrbetrag (Agio) eingezahlt werden (§ 36 a I AktG). Beim Ausweis ist zwischen nicht eingeforderten ausstehenden Einlagen und eingeforderten ausstehenden Einlagen zu unterscheiden. Erstere sind von dem Posten "gezeichnetes Kapital" offen abzusetzen; der verbleibende Betrag ist als Posten "eingefordertes Kapital" in der Hauptspalte der Passivseite auszuweisen (§ 272 I HGB). Genauer wäre die Bezeichnung "eingefordertes und eingezahltes Kapital". Die eingeforderten ausstehenden Einlagen stellen Forderungen gegenüber den Anteilseignern dar und sind deshalb unter den Forderungen gesondert auszuweisen sowie entsprechend zu bezeichnen (§ 272 I HGB).

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