Direkt zum Inhalt

Zitierfähige Version

Unter dieser URL finden Sie dauerhaft die unten aufgeführte Version Ihrer Definition:
Revision von Offenlegungspflicht vom 01.04.2020 - 14:36

Offenlegungspflicht

Geprüftes Wissen

GEPRÜFTES WISSEN
Über 100 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 8.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Banklexikon

zuletzt besuchte Definitionen...

    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Offenlegungspflicht für Kreditinstitute: gemäß § 18 KWG obliegende Verpflichtung. Bei Einräumung von Krediten über insgesamt mehr als 750.000 Euro oder zehn Prozent des nach Art. 4 I Nr. 71 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anrechenbaren Eigenkapitals muss das Kreditinstitut von dem Kreditnehmer die Offenlegung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse, v.a. durch die Vorlage der Jahresabschlüsse, verlangen. Das Kreditinstitut kann hiervon absehen, wenn das Verlangen nach Offenlegung im Hinblick auf die gestellten Sicherheiten oder die Mitverpflichteten offensichtlich unbegründet wäre.

    2. Offenlegungspflicht für Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften i.S. des § 264a HGB: Verpflichtung, den Jahresabschluss und weitere Unterlagen unternehmensgrößenabhängig beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers, der Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH Köln, einzureichen. Von dort werden die Unterlagen an das elektronisch geführte Unternehmensregister weitergeleitet.

    GEPRÜFTES WISSEN
    Über 100 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
    Mehr als 8.000 Stichwörter kostenlos Online.
    Das Original: Gabler Banklexikon

    zuletzt besuchte Definitionen...

      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

      Bücher auf springer.com