Direkt zum Inhalt

Zweite EU-Zahlungsdiensterichtlinie (PSD2)

GEPRÜFTES WISSEN
Über 100 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 8.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Banklexikon

zuletzt besuchte Definitionen...

    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Am 25.11.2015 wurde eine überarbeitete Version der EU-Zahlungsdiensterichtlinie 2015/2366 verabschiedet. Diese trat am 12.1.2016 in Kraft und wurde von den Mitgliedstaaten der EU bis zum 13.1.2018 innerstaatlich umgesetzt. Diese Umsetzung in Deutschland erfolgte zweigeteilt. So wurden die Anforderungen der PSD2 zum einen aufsichtsrechtlich durch das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) und das Kreditwesengesetz (KWG) und zum anderen zivilrechtlich durch das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) bzw. das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) realisiert. Im Rahmen dieser Umsetzung wurde auch der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) eine Aufgabe durch die Übertragung von Mandaten zuteil. Diese ist dafür verantwortlich, die nationalen Register in einem Portal derart miteinander zu vernetzen, dass eine europaweite Anlaufstelle für Behörden, Verbraucher und Unternehmen geschaffen wird. Während die EBA somit vorrangig für die Festlegung von Leitlinien verantwortlich ist, übernimmt die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) die laufende Beaufsichtigung für dritte Zahlungsdienstleister in Deutschland. Durch die PSD2 werden Kreditinstitute i.S. der CRR nach § 1 IIId KWG nun stärker betroffen sein als von der ursprünglichen Zahlungsdiensterichtlinie. So ist nämlich das ZAG auch von Kreditinstituten i.S. der CRR zwingend anzuwenden, da auch für diese Institute gesteigerte aufsichtliche Anforderungen für die IT-Sicherheit bei Electronic Payments gelten. Institute nach § 1 I KWG, die kein CRR-Kreditinstitut darstellen, unterliegen ohnehin einer Doppelaufsicht nach dem alten Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz als Kredit- und Zahlungsinstitut. Somit ist die PSD2 auch weiter gefasst als die PSD1 und umfasst die sog. One-Leg-Transaktionen, bei denen lediglich ein Zahlungsdienstleister einen Sitz in der EU aufweist. Weiterhin müssen seit 2018  Zahlungsdienste über eine Zulassung als Zahlungsinstitut verfügen, wenn sie als Dritter ein bei einem anderen Dienstleister geführtes Konto auslösen. Grundsätzlich zielt die PSD2 darauf ab, eine Vereinheitlichung des Paragraphenwerks für Onlinezahlungen und mobile Transaktionen herzustellen. Darüber hinaus sollen Lücken in der Regulierung geschlossen sowie Rechtsklarheit im Zahlungsverkehr geschaffen werden. Weitere Ziele der PSD2 liegen darin, die Zahlungsdienste und deren Kunden vor Sicherheitsrisiken zu schützen. Insofern werden von der Zahlungsdiensterichtlinie sämtliche Zahlungsprodukte erfasst, worunter Überweisungs-, Lastschrift-, Karten-, E-Geldgeschäfte sowie Zahlungen im Bereich des E-Commerce zu subsumieren sind. Damit einhergehend richtet sich der Fokus auf den Verbraucherschutz und das Vertrauen der Verbraucher. Diese Neuerungen sollen zur Förderung des Wettbewerbs zwischen den am Markt tätigen Unternehmen beitragen. Neben der Stärkung des Verbraucherschutzes hat die PSD2 auch Einflüsse auf das Firmenkundengeschäft, da Unternehmen nach § 55 ZAG in der Pflicht einer starken Kundenauthentifizierung stehen, was auch nicht individualvertraglich abbedungen werden kann.

    Mit Ihrer Auswahl die Relevanz der Werbung verbessern und dadurch dieses kostenfreie Angebot refinanzieren: Weitere Informationen

    Mindmap "Zweite EU-Zahlungsdiensterichtlinie (PSD2)"

    Hilfe zu diesem Feature
    Mindmap Zweite EU-Zahlungsdiensterichtlinie (PSD2) Quelle: https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/zweite-eu-zahlungsdiensterichtlinie-psd2-81708 node81708 Zweite EU-Zahlungsdiensterichtlinie (PSD2) node59450 Kreditwesengesetz (KWG) node81708->node59450 node81742 Kreditinstitut i.S. der ... node81708->node81742 node56489 Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ... node81708->node56489 node81715 Dritte Zahlungsdienstleister node81708->node81715 node55824 Auslagerung node55824->node56489 node58224 Geldkarte node57305 E-Geld-Institut node55993 Bankgeschäfte i.S. des ... node58225 Geldkartengeschäft node58225->node81708 node58225->node58224 node58225->node57305 node58225->node55993 node58537 Großkredit node57551 Ergänzungskapital node57551->node59450 node70471 Hybridkapital node59450->node58537 node59450->node70471 node99306 Verwahrstelle node99306->node56489 node57928 Finanzmarkt node59192 Kernkapital node59192->node59450 node59192->node56489 node56489->node57928 node81746 Institut node81737 Kontoinformationsdienst node81712 Zahlungsauslösedienst node81715->node81746 node81715->node81737 node81715->node81712 node81743 Wertpapierfirma i.S. der ... node81743->node81742 node81816 Sanierungsplan node81816->node81742 node81799 bedeutende Institute node81799->node81742 node57346 Eigenmittel node57346->node81742 node55964 Bankenaufsicht node55964->node58225
    Mindmap Zweite EU-Zahlungsdiensterichtlinie (PSD2) Quelle: https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/zweite-eu-zahlungsdiensterichtlinie-psd2-81708 node81708 Zweite EU-Zahlungsdiensterichtlinie (PSD2) node81742 Kreditinstitut i.S. der ... node81708->node81742 node81715 Dritte Zahlungsdienstleister node81708->node81715 node56489 Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ... node81708->node56489 node59450 Kreditwesengesetz (KWG) node81708->node59450 node58225 Geldkartengeschäft node58225->node81708

    News SpringerProfessional.de

    Literaturhinweise SpringerProfessional.de

    Bücher auf springer.com

    Sachgebiete