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Zuverlässigkeit der Inhaber, Geschäftsleiter und anderer Personen

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Voraussetzung für die Erlaubniserteilung für Institute ist die Zuverlässigkeit der Inhaber (= Antragsteller) und Geschäftsleiter, also das Vorliegen von Tatsachen, die eine solide Geschäftsführung erwarten lassen (§ 33 I 1 Nr. 2 KWG). Um die Zuverlässigkeit des Geschäftsleiters beurteilen zu können, muss u.a. eine Erklärung dieser Person eingereicht werden, ob gegen sie ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens oder Vergehens schwebt oder anhängig war und ob sie oder ein von ihr geleitetes Unternehmen als Schuldner in ein Insolvenzverfahren oder ein Verfahren zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung oder ein vergleichbares Verfahren verwickelt ist oder war (§ 32 I 2 Nr. 3 KWG, § 24 I Nr. 1 KWG i.V.m. § 5b I 1 Nr. 1 und 5 Anzeigenverordnung (AnzV)). Mangelnde Zuverlässigkeit kann sich nur aus tatsächlich gezeigtem Verhalten ergeben; es genügt aber, wenn sich hieraus (z.B. Vermögensdelikte) mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine Unzuverlässigkeit für das Kreditgewerbe ergibt.

    Zuverlässigkeit wird ferner gefordert von den Erwerbern (§ 2c Ib 1 Nr. 1 KWG) bzw. Inhabern einer bedeutenden Beteiligung i.S. des KWG (§ 33 I 1 Nr. 3 KWG). Handelt es sich bei ihnen um eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft, so muss diese Eigenschaft bei deren satzungsmäßigem oder gesetzlichem Vertreter oder persönlich haftendem Gesellschafter vorhanden sein. Nachgewiesen wird sie über eine standardisierte Erklärung; darüber hinaus wird auch ein lückenloser, vollständiger, wahrer und aussagekräftiger Lebenslauf der Verantwortlichen verlangt (§ 5a I AnzV).

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