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Zuschlagsverordnung (ZuschlagV)

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Kurzbezeichnung für die Verordnung über die Festsetzung eines Zuschlags für die Berechnung des haftenden Eigenkapitals von Kreditinstituten in der Rechtsform der eingetragenen Genossenschaft vom 6.12.1963 (BGBl. I S. 871). Sie war eine Rechtsverordnung des Bundesaufsichtsamts für das Kreditwesen (jetzt: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht) und enthielt Bestimmungen über die Festsetzung eines Haftsummenzuschlags für Kreditinstitute i.S. des KWG in der Rechtsform der eingetragenen Genossenschaft, der als Ergänzungskapital zweiter Klasse (haftendes Eigenkapital der Kreditinstitute) anerkannt werden konnte. Die Zuschlagsverordnung wurde durch Art. 7 I des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2013/36/EU über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Anpassung des Aufsichtsrechts an die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen (CRD IV-Umsetzungsgesetz) (CRD IV) mit Wirkung vom 1.1.2014 aufgehoben.

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