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Revision von Zubehör vom 05.03.2020 - 14:49

Zubehör

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    bewegliche Sachen, die, ohne Bestandteile der Hauptsache zu sein, deren wirtschaftlichem Zwecke dauerhaft zu dienen bestimmt sind (z.B. gewerbliches Inventar, Bierausschankanlage, Ersatzteile einer Maschine) und zu ihr in einem dieser Bestimmung entsprechenden räumlichen Verhältnis stehen (§ 97 BGB). Die bloß vorübergehende Trennung eines Zubehörstücks von der Hauptsache hebt die Zubehör-Eigenschaft grundsätzlich nicht auf. Im Zweifel entscheidet die Verkehrsauffassung (§ 97 BGB). Bedeutung für die Kreditpraxis hat das Grundstücks-Zubehör, weil dieses, soweit es dem Grundeigentümer gehört, in den sog. Haftungsverband der Grundpfandrechte nach §§ 1120, 1192 I BGB fällt (Grundpfandrechte, Haftungsverband); daher ist eine etwaige Sicherungsübereignung dieser Gegenstände rechtlich durchaus risikoreich. Zum Zubehör eines Grundstücks zählen Sachen, die während ihrer Nutzungsdauer regelmäßig dem wirtschaftlichen Zweck des Grundstücks dienen, auf dem sie sich befinden. Fertigerzeugnisse, Rohstoffvorräte und Halbfertigfabrikate, die auf einem Betriebsgrundstück lagern und zur Aufrechterhaltung der Produktion des Betriebs erforderlich sind, werden i.d.R. nicht als Zubehör angesehen, weil sie nicht dort verbleiben sollen. Nach § 98 BGB sind bei einem Gebäude, das nach seiner objektiven Beschaffenheit für den gewerblichen Betrieb dauernd eingerichtet ist (Fabrik, Hotel o.ä.), die zu dem Betriebe bestimmten Maschinen und sonstigen Gerätschaften, wie die zur gewerblichen Nutzung erforderlichen Einrichtungen, als Zubehör des Betriebsgrundstücks anzusehen, ebenso bei einem selbstständigen Betrieb der Landwirtschaft das zum Wirtschaftsbetrieb bestimmte Gerät und Vieh sowie die landwirtschaftlichen Erzeugnisse. Auch Fahrzeuge, die bei einem Produktionsunternehmen zum Anfahren von Rohstoffen und zum Vertrieb der Produkte benutzt werden, sind ggf. dessen Zubehör. Dagegen haben Fahrzeuge eines Speditionsunternehmens, auch wenn sich auf dem Betriebsgrundstück eine größere Reparaturwerkstätte befinden sollte, grundsätzlich keine Zubehör-Eigenschaft, weil sich bei diesem Dienstleistungsunternehmen der wirtschaftliche Zweck des Betriebes regelmäßig auf dem Straßenverkehrsnetz entfaltet und deshalb das Betriebsgrundstück nicht als Hauptsache angesehen werden kann.

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