zentrale Gegenpartei
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
§ 1 I 2 Nr. 12 KWG i.V.m. § 1 XXXI KWG sowie Art. 4 I Nr. 34 CRR verweisen zur Definition des Begriffs der zentralen Gegenpartei auf Art. 2 Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4.7.2012 (European Markets Infrastructure Regulation; EMIR). Danach ist eine zentrale Gegenpartei eine juristische Person, die zwischen die Gegenparteien der auf einem oder mehreren Märkten gehandelten Kontrakte tritt und somit als Käufer für jeden Verkäufer bzw. als Verkäufer für jeden Käufer fungiert
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Bankenabgabe Bankmarketing Gesamtkapitalquote Gesamtrisikobetrag ICAAP ILAAP Klumpenrisiko Kreditbegriff des KWG und der CRR Kreditinstitut i.S. des KWG Level Playing Field NINJA-Kredite Output Floor Schwesterunternehmen i.S. des KWG Social Media Spekulationsblase Zahlungskonto i.S. des ZAG Zinsrisikokoeffizient beizulegender Zeitwert harte Kernkapitalquote mittelständisches Unternehmen
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