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Revision von Zahlungsmittel vom 05.03.2020 - 12:40

Zahlungsmittel

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    im Zahlungsverkehr verwendete Gegenstände, die zur Tilgung von Geldschulden geeignet sind. Alle Staaten kennen bestimmte gesetzliche Zahlungsmittel, nämlich Banknoten und Münzen (Geldzeichen), für die Rechtsvorschriften einen Annahmezwang des Geldschuldgläubigers vorsehen. Akzeptiert er dieses Geld nicht, so kommt er in Gläubigerverzug. Der Einsatz solchen Bargeldes ist unter normalen Umständen auf die Tilgung von Geldschulden geringerer Höhe sowie auf die Verwendung bei Automaten beschränkt.
    Weitaus größere Bedeutung für Zahlungszwecke haben andere Zahlungsmittel, insbesondere in Gestalt von Giralgeld bzw. hierauf bezogenen Verfügungsrechten, wie Schecks oder Kreditkarten. Maßgeblich sind hierbei nicht Geldzeichen als Sachen, sondern als Forderungsrechte (Forderung) gegenüber einer Bank, die durch Sichteinlagen oder Gewährung von Kredit geschaffen werden. Insoweit ist ein Gläubiger nicht zur Annahme solcher Zahlungsmittel als Erfüllung einer Verbindlichkeit verpflichtet, sondern diese Wirkung tritt nur ein, wenn er mit ihr einverstanden ist. Ansonsten erfolgt die Überweisung auf sein Girokonto oder die Hingabe eines Schecks nur Leistung erfüllungshalber, auch bei Verwendung von eurocheques (ec). Auch bei der Weitergabe von Wechseln fungieren diese Wertpapiere als Zahlungsmittel und sind wie der Scheck Geldersatzmittel; primär dienen sie freilich (mit Ausnahme der Sichtwechsel) als Kreditinstrument.

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