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Revision von Zahlungsmarke vom 16.11.2018 - 16:53

Zahlungsmarke

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    nach § 1 XXVIII ZAG jeder reale oder digitale Name, Begriff, Zeichen, Symbol oder jede Kombination davon, mittels dessen oder derer bezeichnet werden kann, unter welchem Zahlungskartensystem kartengebundene Zahlungsvorgänge ausgeführt werden (z.B. MasterCard-Symbol und Wortmarke, girocard-Symbol und Wortmarke). Werden zwei oder mehr Zahlungsmarken auf demselben Zahlungsinstrument vereint, spricht man von „Co-Badging“ (z.B. Maestro auf der girocard). Die Zahlungsmarke genießt als Marke (Kennzeichen) nationalen Schutz nach dem Markengesetz.

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