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Zahlungsinstitut i.S. des ZAG

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    Zahlungsinstitute i.S. des Gesetzes über die Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten (ZAG) sind Unternehmen, die gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Zahlungsdienste erbringen (§ 1 I 1 Nr. 1 ZAG). Nicht zu den Zahlungsinstituten i.S. des ZAG zählen die im Inland tätigen Kreditinstitute, die E-Geld-Institute, der Bund, die Länder, die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie die Träger bundes- oder landesmittelbarer Verwaltung, soweit sie hoheitlich handeln, sowie die Europäische Zentralbank, die Deutsche Bundesbank sowie andere Zentralbanken in der Europäischen Union (EU) oder den anderen Staaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR), wenn sie in ihrer Eigenschaft als Währungs- oder andere Behörde handeln (§ 1 I 1 Nr. 2-5 ZAG).

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