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Revision von Zahlungsdiensterahmenvertrag vom 05.03.2020 - 12:21

Zahlungsdiensterahmenvertrag

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Durch den Zahlungsdiensterahmenvertrag (Girovertrag) wird gem. § 675f II 1 BGB der Zahlungsdienstleister verpflichtet, für den Zahlungsdienstenutzer eine Vielzahl von Zahlungsvorgängen (§ 675f III 1 BGB) auszuführen und dazu für den Nutzer ein auf dessen Namen oder die Namen mehrerer Nutzer lautendes Zahlungskonto i.S. des ZAG (§ 1 III ZAG) zu führen. Zahlungsdienste i.S. des ZAG (und des BGB) sind alle Varianten des bargeldlosen Zahlungsverkehrs (§ 675c III BGB i.V.m. § 1 II ZAG).
    Der Rahmenvertrag ist auf Dauer angelegt und beinhaltet regelmäßig die Führung eines laufenden Kontos (z.B. Girokonto), kann allerdings auch Bestandteil eines sonstigen Vertrags sein oder mit einem solchen (z.B. Kontokorrent-Abrede) oder anderen Bankdienstleistungen (z.B. Kreditgeschäft, Wechselinkasso) verbunden werden. Im Gegensatz zum Einzelzahlungsvertrag, der nur einen einzelnen Zahlungsvorgang zum Inhalt hat, umfasst der Rahmenvertrag jedenfalls die Ausführung mehrerer Zahlungsvorgänge auf Weisung (§§ 675 III, 675c I, 665 BGB). Die Änderung eines Zahlungsdiensterahmenvertrags auf Veranlassung des Dienstleisters ist nur unter den Voraussetzungen des § 675g BGB möglich. Der Zahlungsdienstleister muss den Zahlungsdienstenutzer spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt der beabsichtigten Änderung hierüber informieren (§ 675g I BGB). Der Zahlungsdiensterahmenvertrag endet durch Kündigung (§ 675h BGB).

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