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Revision von Zahlungsanweisung zur Verrechnung (ZzV) vom 02.11.2018 - 15:53

Zahlungsanweisung zur Verrechnung (ZzV)

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    besondere Form der Zahlungsanweisung, die eine spezielle Vereinbarung zwischen der Deutschen Postbank und Kunden „mit umfangreichem Zahlungsverkehr”, d.h. v.a. Firmenkunden, voraussetzt. Die ZzV wird von der Postbank-Niederlassung (früher Postgiroamt) zu Lasten des Girokontos des Kunden gebucht und dann dem Zahlungsempfänger brieflich übermittelt. Sie kann von diesem binnen eines Monats der Postbank oder einem anderen Kreditinstitut wie ein an den Inhaber zahlbar gestellter Verrechnungsscheck zur Gutbuchung vorgelegt werden. Natürliche Personen können innerhalb dieser Frist auch selbst oder durch einen Bevollmächtigten (Vollmacht) die ZzV bei der Postbank zur Barauszahlung vorlegen. Für die ZzV gelten verschiedene Sonderbedingungen und ergänzend die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Postbank.

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