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Revision von Wohnungsgenossenschaft mit Spareinrichtung vom 14.11.2018 - 11:37

Wohnungsgenossenschaft mit Spareinrichtung

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    Unternehmen der Wohnungswirtschaft, die als Kreditinstitute i.S. des KWG gelten. Das Bankgeschäft erstreckt sich dabei auf das Einlagengeschäft i.S. von § 1 I 2 Nr. 1 KWG in Gestalt der Verwaltung von Spareinlagen der Mitglieder (Sparkonten, Sparbriefe) zwecks zinsgünstigerer Finanzierung von Baumaßnahmen (z.B. Renovierungen oder Erweiterungen von bestehendem Wohnraum, Neubau von Wohnraum). Als weitere Vorteile lassen sich die Möglichkeit der Ablösung höherverzinslichen Fremdkapitals, die günstigeren Nutzungsgebühren für Wohnraum sowie die größere Unabhängigkeit der Wohnungsgenossenschaft mit Spareinrichtung anführen.

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