Direkt zum Inhalt

Zitierfähige Version

Unter dieser URL finden Sie dauerhaft die unten aufgeführte Version Ihrer Definition:
Revision von Wirtschaftsaufsicht vom 13.11.2018 - 19:25

Wirtschaftsaufsicht

Geprüftes Wissen

GEPRÜFTES WISSEN
Über 100 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 8.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Banklexikon

zuletzt besuchte Definitionen...

    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    in je speziellen Gesetzen (z.B. FinDAG) geregelte staatliche Einflussnahme auf das Verhalten natürlicher und juristischer Personen bei ihren wirtschaftlichen Aktivitäten in Form einer behördlichen Marktzugangs- und laufenden Kontrolle, wobei jedoch i.d.R. weder in betriebliche Abläufe noch in vertragliche Beziehungen eingegriffen wird; neuerdings oft auch als Regulierung bezeichnet. Spezifische Ausprägungen der Wirtschaftsaufsicht sind: Bankenaufsicht über Institute i.S. des KWG, Versicherungsaufsicht über Versicherungsunternehmen sowie Aufsicht über Wertpapierhandel und Wertpapiermärkte, die im Wege der "Allfinanzaufsicht" seit Mai 2002 von einer rechtlich selbstständigen, bundesunmittelbaren Anstalt öffentlichen Rechts, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BAFin) gemäß § 1 FinDAG wahrgenommen wird. Instrumente der Wirtschaftsaufsicht sind sowohl gesetzlich vorgesehene verbindliche Einzelmaßnahmen (Verwaltungsakt) als auch unverbindliches („schlichtes”) Verwaltungshandeln zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben (z.B. § 6 I, Ia, II, III KWG).

    GEPRÜFTES WISSEN
    Über 100 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
    Mehr als 8.000 Stichwörter kostenlos Online.
    Das Original: Gabler Banklexikon

    zuletzt besuchte Definitionen...

      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

      Bücher auf springer.com