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Revision von Wertpapiernebendienstleistung vom 24.03.2020 - 14:37

Wertpapiernebendienstleistung

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    Begriff des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG), der für Wertpapierdienstleistungsunternehmen typische Tätigkeiten umfasst, die keine Wertpapierdienstleistungen sind. Gemäß § 2 IIIa WpHG zählen zu den Wertpapiernebendienstleistungen:
    a) die Verwahrung und die Verwaltung von Finanzinstrumenten für andere und damit verbundene Dienstleistungen (Depotgeschäft),
    b) die Gewährung von Krediten oder Darlehen an andere für die Durchführung von Wertpapierdienstleistungen, sofern das Unternehmen, das den Kredit oder das Darlehen gewährt, an diesen Geschäften beteiligt ist,
    c) die Beratung von Unternehmen über die Kapitalstruktur, die industrielle Strategie sowie die Beratung und das Angebot von Dienstleistungen bei Unternehmenskäufen und Unternehmenszusammenschlüssen,
    d) Devisengeschäfte, die in Zusammenhang mit Wertpapierdienstleistungen stehen,
    e) die Erstellung, Verbreitung oder Weitergabe von Finanzanalysen oder anderen Informationen über Finanzinstrumente oder deren Emittenten, die direkt oder indirekt eine Empfehlung für eine bestimmte Anlageentscheidung enthalten,
    f) Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit dem Emissionsgeschäft stehen, sowie
    g) Dienstleistungen, die sich auf einen Basiswert i.S. des § 2 II Nr. 2 oder Nr. 5 WpHG beziehen und im Zusammenhang mit Wertpapierdienstleistungen oder Wertpapiernebendienstleistungen stehen.

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