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Wertpapierfirma i.S. der CRR

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Eine Person i.S. des Art. 4 I Nr. 1 der Richtlinie 2004/39/EG, die den Vorschriften dieser Richtlinie unterliegt, mit Ausnahme von Kreditinstituten i.S. der CRR, lokalen Firmen i.S. der CRR und Firmen, denen nicht erlaubt ist, die Verwahrung und Verwaltung von Finanzinstrumenten für Rechnung von Kunden (einschl. der Depotverwahrung und verbundener Dienstleistungen wie Cash-Management oder Sicherheitenverwaltung) zu erbringen, die lediglich eine oder mehrere der in Anhang I Abschnitt A Nr. 1, 2, 4 und 5 der Richtlinie 2004/39/EG genannten Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten erbringen (dies sind die Annahme und Übermittlung von Aufträgen, die ein oder mehrere Finanzinstrumente zum Gegenstand haben, das Ausführen von Aufträgen im Namen von Kunden, die Portfolio-Verwaltung und die Anlageberatung) und die weder Geld noch Wertpapiere ihrer Kunden halten dürfen und deshalb zu keinem Zeitpunkt Schuldner dieser Kunden sein dürfen (Art. 4 I Nr. 2 CRR). Nach Art. 4 I Nr. 1 der Richtlinie 2004/39/EG ist eine Wertpapierfirma jede juristische Person, die im Rahmen ihrer üblichen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit gewerbsmäßig eine oder mehrere Wertpapierdienstleistungen für Dritte erbringt und/oder eine oder mehrere Anlagetätigkeiten ausübt.

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      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

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