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Revision von Wertpapierdienstleistung vom 14.11.2018 - 11:57

Wertpapierdienstleistung

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    1. Allgemein: In der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente (MiFID) und dem Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) verwendeter Oberbegriff für bestimmte gewerbsmäßig erbrachte Dienstleistungen im Hinblick auf Wertpapiere.

    2. Wertpapierdienstleistungen i.S. der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente sind gemäß Art. 4 I Nr. 2 dieses EG-Rechtsakts alle für dritte Personen vorgenommenen Dienstleistungen, die in Abschnitt A des Anhangs I aufgeführt sind und sich auf eines der Instrumente in Abschnitt C des Anhangs I beziehen. Als Tätigkeiten werden in Abschnitt A erfasst:
    a) Annahme und Übermittlung von Aufträgen, die ein oder mehrere Finanzinstrumente zum Gegenstand haben,
    b) Ausführung von Aufträgen im Namen von Kunden,
    c) Handel für eigene Rechnung,
    d) Portfolio-Verwaltung,
    e) Anlageberatung,
    f) Übernahme der Emission von Finanzinstrumenten und/oder Platzierung von Finanzinstrumenten mit fester Übernahmeverpflichtung,
    g) Platzierung von Finanzinstrumenten ohne feste Übernahmeverpflichtung,
    h) Betrieb eines multilateralen Handelssystems (MTF) sowie
    i) Betrieb eines organisierten Handelssystems (OTF).

    3. Wertpapierdienstleistungen i.S. des WpHG werden in § 2 III 1 WpHG definiert als:
    a) Finanzkommissionsgeschäft,
    b) das kontinuierliche Anbieten des Kaufs oder Verkaufs von Finanzinstrumenten an einem organisierten Markt oder in einem MTF zu selbst gestellten Preisen, das häufige organisierte und systematische Betreiben von Handel für eigene Rechnung außerhalb eines organisierten Marktes oder eines MTFs, indem ein für Dritte zugängliches System angeboten wird, um mit ihnen Geschäfte durchzuführen, oder die Anschaffung oder Veräußerung von Finanzinstrumenten für eigene Rechnung als Dienstleistung für andere (Eigenhandel),
    c) Abschlussvermittlung,
    d) Anlagevermittlung,
    e) Emissionsgeschäft,
    f) Platzierungsgeschäft,
    g) Finanzportfolioverwaltung,
    h) Betrieb eines multilateralen Handelssystems,
    i) Anlageberatung. Ferner zählen auch das Eigengeschäft sowie die Anlageverwaltung nach § 1 Ia 2 Nr. 11 KWG zu den Wertpapierdienstleistungen i.S. des WpHG (§ 2 III 2 und 3 WpHG).

    4. Juristische Personen, die im Rahmen ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit Wertpapierdienstleistungen gewerbsmäßig erbringen, sind „Wertpapierfirmen“ i.S. des EG-Rechts bzw. Wertpapierdienstleistungsunternehmen i.S. des WpHG, für die spezifische Verhaltensregeln gelten.

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