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Revision von Wertpapierdarlehen vom 30.10.2018 - 14:36

Wertpapierdarlehen

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    Wertpapierleihe; 1. Begriff: rechtlich ein Sachdarlehen (§ 607 ff BGB); Ein Wertpapierdarlehen ist die entgeltliche Übereignung von Wertpapieren mit der Verpflichtung, Papiere gleicher Art, Güte und Menge nach einer vereinbarten Frist zurückzuübereignen.

    2. Merkmale: Der Entleiher hat dem Verleiher Sicherheiten (Collateral) für die Übereignung der Wertpapiere zu stellen, diese können in Form von Liquidität oder Wertpapieren geleistet werden. Der Entleiher kann die erhaltenen Wertpapiere verpfänden, verkaufen oder weiterverleihen. Er verpflichtet sich allerdings, die entliehenen Stücke von gleicher Art und Güte bei Fälligkeit oder Kündigung des Geschäfts an den Verleiher zurückzugeben. Zins- und Dividendenzahlungen stehen während des Zeitraumes des Wertpapierdarlehens dem Verleiher in Form einer Ausgleichszahlung (inkl. evtl. Steuergutschrift) zu. Der Verleiher bleibt weiterhin wirtschaftlicher Eigentümer. Für die Überlassung der Wertpapiere erhält der Verleiher eine Darlehensgebühr in Form eines Entgelts.

    3. Arten: Wertpapierdarlehen können mit festen oder offenen Laufzeiten (baw, bis auf weiteres) vereinbart werden.

    4. Rechtliche Grundlage: Rechtliche Grundlage der Kontrahenten ist in Deutschland ein bilateral vereinbarter Rahmenvertrag für Wertpapierdarlehen. Dieses Vertragswerk entspricht der vom Bundesverband deutscher Banken e.V. herausgegebenen Version.

    5. Berechnung der Wertpapierdarlehensgebühr: Darlehensgebühr = (Ausmachender Betrag × Satz in % × Laufzeittage) / 360.

    Vgl. auch Repo-Geschäft.

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