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Wertpapier-Sparvertrag nach dem Fünften VermBG

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Charakterisierung: Sparvertrag mit einem Kreditinstitut oder einer Kapitalverwaltungsgesellschaft, in dem sich ein Arbeitnehmer verpflichtet, als Sparbeiträge zum Erwerb von bestimmten, in § 4 I i.V.m. § 2 I - IV des 5. VermBG bezeichneten Wertpapieren oder Rechten einmalig oder für die Dauer von sechs Jahren laufend vermögenswirksame Leistungen einzahlen zu lassen oder andere Beträge einzuzahlen (Fünftes Vermögensbildungsgesetz, Vertragsformen).

    2. Festlegung der Wertpapiere (Sperrfrist): Auf einen Wertpapier-Sparvertrag eingezahlte vermögenswirksame Leistungen sind spätestens bis zum Ablauf des Kalenderjahres, das dem Kalenderjahr der Einzahlung folgt, für den Erwerb der Wertpapieren oder für die Begründung oder den Erwerb der Rechte zu verwenden. Erworbene Wertpapiere und Rechte sind unverzüglich nach ihrem Erwerb bis zum Ablauf einer siebenjährigen Sperrfrist festzulegen. Während der Sperrfrist können festgelegte Wertpapiere oder Rechte zulageunschädlich veräußert werden, wenn der Veräußerungserlös bis zum Ende des folgenden Kalendermonats zum erneuten Erwerb entsprechender Wertpapiere verwendet wird (§ 4 IV Nr. 6 des 5. VermBG). Mit diesem Austausch festgelegter Wertpapiere kann auf Kursschwankungen angemessen reagiert werden. Die Verletzung der Sperrfrist durch vorzeitige Verfügungen ist außerdem sparzulageunschädlich, wenn z.B.
    a) der Arbeitnehmer oder sein von ihm nicht dauernd getrennt lebender Ehegatte nach Vertragsabschluss gestorben oder völlig erwerbsunfähig (über 95  Prozent) geworden ist;
    b) der Arbeitnehmer nach Vertragsabschluss arbeitslos geworden ist und die Arbeitslosigkeit mindestens ein Jahr lang ununterbrochen bestanden hat und im Zeitpunkt der vorzeitigen Verfügung noch besteht;
    c) der Arbeitnehmer den Erlös innerhalb der nächsten drei Monate in eine außerhalb des arbeitgebenden Unternehmens und mit diesem verbundener Unternehmen mit dessen Zustimmung in die eigene Weiterbildung oder die seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten investiert oder wenn er
    d) in die Selbstständigkeit wechselt.
    Tritt durch Rechtsgeschäft in die Rechte und Pflichten des bisherigen Kreditinstituts aus dem Sparvertrag während der Laufzeit an dessen Stelle ein anderes Kreditinstitut ein, so ist dieser Vorgang ebenfalls sparzulageunschädlich (§ 4 V 5. VermBG).

    3. Vertragsunterbrechung: Bei einem Vertrag über die laufende Anlage vermögenswirksamer Leistungen tritt eine Vertragsunterbrechung ein, wenn in einem Kalenderjahr, das dem Kalenderjahr des Vertragsabschlusses folgt, weder vermögenswirksame Leistungen noch „andere Beträge” eingezahlt werden. Der Vertrag kann dann nicht weiter mit vermögenswirksamen Leistungen fortgeführt werden. Zinsgutschriften zählen aber zu den „anderen Beträgen” und verhindern damit eine Unterbrechung. Eine Unterbrechung tritt auch ein, wenn die Rückzahlungsansprüche aus dem Vertrag abgetreten (Abtretung) oder beliehen werden oder die Einzahlungen zurückgezahlt werden.

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