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Revision von Wertpapier vom 24.03.2020 - 14:29

Wertpapier

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: Urkunde, die ein privates Vermögensrecht in der Weise verbrieft, dass es ohne ihren Besitz nicht ausgeübt werden kann. Diese Verknüpfung zwischen der Urkunde und dem verbrieften Recht unterscheidet das Wertpapier von der reinen Beweisurkunde und dem einfachen Legitimationspapier.

    2. Wirtschaftliche Funktionen: Wertpapiere dienen dem Zahlungsverkehr (z.B. Scheck als Zahlungsmittel), dem Kreditverkehr (z.B. Wechsel als Kreditmittel und Kreditsicherungsinstrument), dem Kapitalverkehr (z.B. Aktie und Schuldverschreibung als Instrumente der Kapitalaufbringung und -anlage) und dem Güterverkehr (z.B. Konnossement, das aufgrund seiner Eigenschaft als Traditionspapier die Eigentumsübertragung an den übernommenen Gütern erleichtert).

    3. Rechtliche Bedeutung: Wertpapiere sind bedeutsam für den Berechtigten (Gläubiger, Teilhaber), weil dieser durch Vorlage der Urkunde sein Recht nachweisen kann. Sie dienen dem Verpflichteten, da er nur an den Inhaber leisten muss. Wertpapiere sind für den Erwerber des verbrieften Rechts bedeutungsvoll, weil er aufgrund des Besitzes der Urkunde nicht zu befürchten braucht, dass der Verpflichtete mit befreiender Wirkung an einen anderen leistet.

    4. Einteilungsmöglichkeiten (vgl. Übersicht „Wertpapier - Arten”).

     

    Wertpapiere i.S.d. Depotgesetzes (DepotG) sind Kapitalwertpapiere, die als Orderpapiere oder Inhaberpapiere ausgestaltet sind. § 1 I DepotG gibt keine Begriffsbestimmung, sondern zählt beispielhaft Wertpapiere auf, die unter dieses Gesetz fallen. Die Aufzählung ist unvollständig und unsystematisch; sie enthält mit dem Kuxschein (Kux) und der Namensschuldverschreibung auch Rektapapiere sowie mit dem Erneuerungsschein (Talon) ein einfaches Legitimationspapier. Wertpapier kommen als Einzel- oder als Sammelurkunden vor.

    5. Die Begriffe Wertpapier und Effekten werden häufig gleichbedeutend verwandt. Der Wertpapierbegriff ist jedoch umfassender. Nur vertretbare Kapitalwertpapiere (vertretbare Sachen) sind Effekten.

    6. Steuerrecht: steuergünstige Wertpapieranlagen.

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