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Revision von Weisung vom 25.10.2018 - 18:45

Weisung

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    Anordnung im Rahmen der Delegation einer Aufgabe an einen Beauftragten. Für den Auftrag (unentgeltlich) bzw. den Geschäftsbesorgungsvertrag (entgeltlich, nur dieser ist im Bankwesen relevant) ist die Pflicht zur Befolgung von Weisungen vertragstypisch (vgl. § 665 und § 675 BGB). Hauptanwendungsfall ist der Überweisungsauftrag im Rahmen eines Zahlungsdiensterahmenvertrags (Girovertrag, Überweisungsvertrag)

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