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Revision von Wechselstrenge vom 24.03.2020 - 12:06

Wechselstrenge

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    Kern der wechselrechtlichen Vorschriften, wodurch der Wechsel als streng förmliches Wertpapier seine besondere Verkehrssicherheit und Umlauffähigkeit erhält. Aufgrund der Wechselstrenge kann eine Wechsel-Forderung schnell und sicher durchgesetzt werden.

    1. Formelle Wechselstrenge: Form- und Fristvorschriften (Wechsel, Ausstellung; Wechselrückgriff) sind zur Vermeidung von Nachteilen strikt einzuhalten. Der Wechsel-Gläubiger kann seine Ansprüche unter erleichterten Bedingungen gerichtlich geltend machen (Wechselprozess).

    2. Materielle Wechselstrenge: Werden die formellen Erfordernisse eingehalten, genießt der Wechselgläubiger die besondere Vorzugsstellung, dass ihm alle Personen, die das Papier unterzeichnet haben, grundsätzlich nach Maßgabe des Urkundentextes haften (Haftung). Die Auslegung einer Wechselerklärung richtet sich nach ihrem verkehrstypischen Sinn; außerhalb der Urkunde liegende, für Dritte nicht erkennbare Umstände bleiben unberücksichtigt.

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