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Revision von Wechselinkasso vom 24.03.2020 - 11:53

Wechselinkasso

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Synonym Wechseleinzug; 1. Begriff: Einzug der Gegenwerte von fälligen Wechseln durch Kreditinstitute.

    2. Verfahren: Einen zum Inkasso hereingenommenen Wechsel muss die Bank dem Bezogenen rechtzeitig zur Zahlung vorlegen und im Falle der Zahlungsverweigerung protestieren lassen (Wechselprotest). Der Einreicher versieht zu diesem Zweck den Wechsel zuvor mit einem Indossament, i.d.R. einem Blankoindossament. Sein Inkassoauftrag muss dem Kreditinstitut ausreichend Zeit zur Vorbereitung der Wechselvorlage lassen. Ist das nicht der Fall oder handelt es sich um einen Wechsel auf einen ausländischen Bankplatz, muss der Kunde die Bank durch ausdrückliche Weisung zur beschleunigten Vorlegung, z.B. im Wege des direkten Versands an die letzte Inkassostelle, veranlassen. Am Platz zahlbare Wechsel werden über die Hauptverwaltungen der Deutschen Bundesbank (LZB-Abrechnung), an anderen Orten zahlbare Wechsel über das eigene Gironetz oder die Deutsche Bundesbank eingezogen. Ein direkter Versand an die Zahlstelle, mit der keine Kontoverbindung besteht, kommt auch in Betracht, wenn die erste Inkassostelle schnell Gewissheit über die Wechseleinlösung haben will.
    Für verbandsangehörige Kreditinstitute richtet sich das Einzugsverfahren nach dem Wechselabkommen, das der Vereinfachung dient und dem insoweit auch die Bundesbank beigetreten ist. Dieses Abkommen enthält auch Regeln über die Rückgabe nicht eingelöster oder zurückgerufener Wechsel (Wechselrückgabe), gilt allerdings nicht für im Ausland zahlbare Wechsel. Der internationale Inkassoverkehr unterliegt weitgehend den Einheitlichen Richtlinien für Inkassi (ERI).

    3. Gutschrift: Im Gegensatz zu Schecks, die unter Eingangsvorbehalt („Eingang vorbehalten”, „E.v.”) gutgeschrieben werden, erfolgt bei zum Einzug eingereichten Wechseln die Gutschrift überhaupt erst nach Eingang („n.E.”) des Gegenwerts. Der Wechselbetrag wird zunächst auf einem Zwischenkonto verbucht. Falls der Wechsel mit der Bitte um Anschaffung des Gegenwerts direkt an die Zahlstelle versandt wird, erfolgt die Umbuchung zugunsten des Einreichers erst, nachdem der Betrag auf einem Konto des einziehenden Kreditinstituts eingegangen ist. Erhält dieses bereits bei Versendung des Wechsels Gutschrift (z.B. im eigenen Gironetz), so wird der Betrag dem Einreicher einige Tage nach Verfall gutgeschrieben, wenn mit einer Rückbelastung wegen Nichteinlösung nicht mehr zu rechnen ist. Kunden von unzweifelhafter Bonität (Kreditwürdigkeit) kann der Wechselbetrag bereits bei Einreichung zum Inkasso „E.v.” gutgeschrieben werden. Die Wertstellung der Gutschrift erfolgt dann per Verfalltag zuzüglich der Inkassotage. Für die Durchführung des Wechselinkassos berechnen Kreditinstitute eine Inkassoprovision (Provision), die neben den angefallenen Kosten (z.B. für einen Protest) von dem erzielten Gegenwert bei der Gutschrift abgezogen wird.

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