Direkt zum Inhalt

Zitierfähige Version

Unter dieser URL finden Sie dauerhaft die unten aufgeführte Version Ihrer Definition:
Revision von Wechseleinlösung vom 02.11.2018 - 15:51

Wechseleinlösung

Geprüftes Wissen

GEPRÜFTES WISSEN
Über 100 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 8.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Banklexikon

zuletzt besuchte Definitionen...

    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: Zahlung der Wechselsumme durch den Bezogenen oder einen Dritten an den Inhaber des Wechsels. Die Wechseleinlösung erfolgt i.d.R. bargeldlos (Gutschrift der Wechselsumme auf ein Konto des Gläubigers unter Belastung eines Kontos des Wechselverpflichteten und Verrechnung zwischen den beteiligten Instituten).

    2. Vorlegungszeit und Vorlegungsort: Die Vorlegung zur Zahlung hat bei allen Wechseln außer dem Sichtwechsel am Zahlungstag, d.h. am Verfalltag oder an einem der beiden folgenden Werktage am Zahlungsort und ggf. bei der vom Bezogenen beauftragten Zahlstelle (Domizilwechsel) zu erfolgen (Art. 38 I WG). Bei einem Sichtwechsel hat die Vorlegung binnen einen Jahres nach der Ausstellung zu erfolgen, sofern der Aussteller keine kürzere oder längere Frist bestimmt hat (Art. 34 I 2 und 3 WG). Falls der Wechsel an einem gesetzlichen Feiertag oder einem Samstag verfällt, ist der nächste Werktag als Zahlungstag anzusehen (Art. 72 I 1 WG). Erfolgt die Vorlegung zur Zahlung nicht ordnungsgemäß, so büßt der Gläubiger gemäß Art. 53 I WG seine sämtlichen Regressansprüche (Wechselrückgriff) ein.

    3. Pflichten und Rechte des Bezogenen: Der Bezogene oder die genannte Zahlstelle hat vor der Zahlung die formelle Ordnungsmäßigkeit des Wechsels und die Lückenlosigkeit der Indossamentenkette zu prüfen. Ist das letzte Indossament ein Namensindossament, erstreckt sich die Kontrolle auch auf die Identität des Wechselinhabers mit dem durch die Indossamentenkette bezeichneten Gläubiger (Prüfung der persönlichen Legitimation). Bei Zahlung kann der Bezogene vom Inhaber die Aushändigung des quittierten Wechsels verlangen (Art. 39 I WG). Der Inhaber darf im Interesse der Regresspflichtigen eine Teilzahlung nicht zurückweisen (Art. 39 II WG), muss dann aber auch nur die Zahlung vermerken und quittieren, den Wechsel also nicht herausgeben (Art. 39 III WG). Ist die Wechselurkunde dem Gläubiger abhanden gekommen oder sonst verloren gegangen, hat er das von ihm erwirkte gerichtliche Ausschlussurteil vorzulegen, ansonsten kann er Zahlung nur verlangen, wenn er bis zur Kraftloserklärung der Urkunde Sicherheit leistet (Art. 90 I WG; Aufgebotsverfahren).

    4. Wirkung der Zahlung: Mit der Zahlung durch den Bezogenen ist nicht nur die Wechselschuld erloschen, sondern zugleich auch seine Verpflichtung aus dem zugrunde liegenden Kausalgeschäft. Zahlt dagegen ein anderer Wechselverpflichteter mit dem Zweck, den Wechselprotest zu vermeiden, bleibt die Wechselschuld bestehen, kann aber ohne Rechtsübertragung nicht geltend gemacht werden.

    5. Zahlung der Wechselsumme durch einen Dritten: Löst ein Kreditinstitut einen Wechsel mit von einem Dritten zur Verfügung gestellten Mitteln ein, ohne dass besondere Absprachen vorliegen, so gilt der Wechsel als durch den Bezogenen bezahlt. Alle Wechselansprüche sind erloschen. Wird aber der Gegenwert von dem Dritten erkennbar nur zur Verfügung gestellt in der Annahme und unter der Voraussetzung, dass er mit der Zahlung auch die Ansprüche aus dem Wechsel erwirbt, muss das Kreditinstitut diesen Willen berücksichtigen. Ebenso wenig wie dem vor Protesterhebung zahlenden Wechselverpflichteten stehen dem aus dem Wechsel nicht verpflichteten Dritten gegenüber dem eigentlichen Wechselschuldner die Rückgriffsansprüche des Einlösers (Art. 49 WG) zu. Um ihm dennoch wechselmäßige Ansprüche zu verschaffen, stehen mehrere Wege offen: Wird ein Wechsel nach dem Wechselabkommen eingezogen, so ist das Kreditinstitut berechtigt, die Wechselrechte an den Dritten, der nicht für den Bezogenen zahlt, abzutreten (Abtretung). Wird ein Wechsel nicht nach dem Wechselabkommen eingezogen, so ergeben sich keine Schwierigkeiten, wenn das letzte Indossament ein Blankoindossament ist. Der Zahlende, der den Wechsel besitzt, ist zur Geltendmachung des sich aus Art. 28 I WG ergebenden Anspruchs gegen den Akzeptanten gemäß Art. 16 II WG limitiert. Ist das letzte Indossament ein Namensindossament, kann eine wechselmäßige Legitimation des Zahlenden nur bis zum Ablauf der für die Erhebung des Protestes bestimmten Frist herbeigeführt werden (Nachindossament). Allerdings kann eine für den Beweis im Wechselprozess ausreichende Beweisurkunde für die Rechtsinhaberschaft des Zahlenden auch noch durch eine schriftliche Abtretungserklärung geschaffen werden (§§ 602, 592 I ZPO).

    GEPRÜFTES WISSEN
    Über 100 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
    Mehr als 8.000 Stichwörter kostenlos Online.
    Das Original: Gabler Banklexikon

    zuletzt besuchte Definitionen...

      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

      Bücher auf springer.com