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Revision von Wechsel, Ausstellung vom 14.11.2018 - 11:28

Wechsel, Ausstellung

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    1. Begriff: Herstellung einer den Formvorschriften gem. Art. 1 ff. WG (gezogener Wechsel) bzw. Art. 75 ff. WG (Solawechsel) genügenden Urkunde (Sonderform: Blankowechsel).

    2. Form: Zur Erleichterung des Wechselverkehrs wird in der Praxis ein Einheitsformular (DIN 5004, Stand 2007) verwendet, das auch die sog. kaufmännischen Bestandteile vorsieht (erste drei Ziffern der Bankleitzahl der Kreditinstitute am Zahlungsort, Wiederholung des Verfalltags am oberen Rand, Nummerierung auch ohne weitere Ausfertigung [Wechsel, Ausfertigung], Wiederholung der Wechselsumme in Buchstaben bzw. Ziffern, Zahlstellenvermerk, Anschrift des Ausstellers). Auf die Geschäftsfähigkeit des Ausstellers kommt es für die Frage der Formgültigkeit nicht an, ebenso wenig darauf, ob der Bezogene und der Wechselnehmer überhaupt existieren (Kellerwechsel). Die Wechselfähigkeit darf jedoch nicht schon von der namentlichen Bezeichnung her ausgeschlossen sein.

    3. Haftung: Der Aussteller haftet für die Annahme (Wechsel, Annahme) und die Zahlung (Wechseleinlösung) des Wechsels (Art. 9 I WG). Seine Einstandspflicht für die Annahme kann er allerdings durch die sog. Angstklausel („ohne Obligo”, „ohne Gewähr”) oder durch ein Vorlegungsverbot („nicht zur Annahme vorzulegen”; Ausnahmen: Zahlstellen-, Domizil-, Nachsichtwechsel) ausschließen (Art. 9 II, 22 II WG). Auf die Haftung des Ausstellers hat es keinen Einfluss, wenn andere Unterschriften ungültig sind (Art. 7 WG); wird der Wechsel jedoch verfälscht, ist ohne Zustimmung nur der ursprüngliche Text maßgeblich (Art. 69 WG). Wer als Vertreter ohne Vertretungsmacht einen Wechsel ausstellt, haftet selbst wechselmäßig (Art. 8 WG).

    4. Rektaklausel: Durch sog. negative Orderklausel („nicht an Order”) kann der Aussteller den Wechsel zum Rektapapier machen (Art. 11 II WG).

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