Vorsorgeaufwendungen
Übersicht
zuletzt besuchte Definitionen...
Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Vorsorgeaufwendungen gehören zu den Sonderausgaben des § 10 EStG, hinsichtlich deren Abzug zwischen Aufwendungen für
a) Altersvorsorge,
b) Kranken- und Pflegeversicherung und
c) sonstige Vorsorgeaufwendungen für bestimmte Lebensrisiken zu unterscheiden ist.
a) Welche Altersvorsorgeaufwendungen abzugsfähig sind, richtet sich nach § 10 I Nr. 2 EStG. Sie können bis zum Höchstbetrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung (aufgerundet auf einen vollen Eurobetrag) nach § 10 III EStG angesetzt werden (bei Zusammenveranlagung verdoppelt sich der Betrag); aufgrund einer Übergangsregelung sind allerdings 2005 nur 60 Prozent ansatzfähig, der Prozentsatz erhöht sich bis 2025 um jährlich zwei Prozent. Nach § 10 III 5 EStG wird der abzugsfähige Betrag um den steuerfreien Arbeitgeberanteil nach § 3 Nr. 62 EStG gemindert.
b) Beiträge zur Krankenversicherung zur Erlangung eines sozialhilfegleichen Versorgungsniveaus (Basisabsicherung) und Pflegeversicherungen (soziale Pflegeversicherung und private Pflegepflichtversicherung) gem. § 10 I Nr. 3 EStG sind vollständig abzugsfähig (§ 10 IV 4 EStG). Der Beitrag zur Krankenversicherung ist um den Beitragsanteil für das Krankentagegeld zu kürzen (§ 10 I Nr. 3 S. 4 EStG).
c) Sonstige Vorsorgeaufwendungen nach § 10 I Nr. 3a EStG sind bis zu einem Höchstbetrag von 2.800 Euro bzw. 1.900 Euro für Steuerpflichtige, die einen Zuschuss zu ihrer Krankenversicherung, z.B. durch den Arbeitgeber nach § 3 Nr. 62 EStG, erhalten, je Kalenderjahr abzugsfähig. Die sonstigen Vorsorgeaufwendungen können allerdings nur bis zum Höchstbetrag abgezogen werden, wenn dieser nicht bereits durch die Vorsorgeaufwendungen nach § 10 I Nr. 3 (oben, b) ausgeschöpft wurde (§ 10 IV 4 EStG).
a) Altersvorsorge,
b) Kranken- und Pflegeversicherung und
c) sonstige Vorsorgeaufwendungen für bestimmte Lebensrisiken zu unterscheiden ist.
a) Welche Altersvorsorgeaufwendungen abzugsfähig sind, richtet sich nach § 10 I Nr. 2 EStG. Sie können bis zum Höchstbetrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung (aufgerundet auf einen vollen Eurobetrag) nach § 10 III EStG angesetzt werden (bei Zusammenveranlagung verdoppelt sich der Betrag); aufgrund einer Übergangsregelung sind allerdings 2005 nur 60 Prozent ansatzfähig, der Prozentsatz erhöht sich bis 2025 um jährlich zwei Prozent. Nach § 10 III 5 EStG wird der abzugsfähige Betrag um den steuerfreien Arbeitgeberanteil nach § 3 Nr. 62 EStG gemindert.
b) Beiträge zur Krankenversicherung zur Erlangung eines sozialhilfegleichen Versorgungsniveaus (Basisabsicherung) und Pflegeversicherungen (soziale Pflegeversicherung und private Pflegepflichtversicherung) gem. § 10 I Nr. 3 EStG sind vollständig abzugsfähig (§ 10 IV 4 EStG). Der Beitrag zur Krankenversicherung ist um den Beitragsanteil für das Krankentagegeld zu kürzen (§ 10 I Nr. 3 S. 4 EStG).
c) Sonstige Vorsorgeaufwendungen nach § 10 I Nr. 3a EStG sind bis zu einem Höchstbetrag von 2.800 Euro bzw. 1.900 Euro für Steuerpflichtige, die einen Zuschuss zu ihrer Krankenversicherung, z.B. durch den Arbeitgeber nach § 3 Nr. 62 EStG, erhalten, je Kalenderjahr abzugsfähig. Die sonstigen Vorsorgeaufwendungen können allerdings nur bis zum Höchstbetrag abgezogen werden, wenn dieser nicht bereits durch die Vorsorgeaufwendungen nach § 10 I Nr. 3 (oben, b) ausgeschöpft wurde (§ 10 IV 4 EStG).
Zur Zeit keine Literaturhinweise/ Weblinks der Autoren verfügbar.
Literaturhinweise SpringerProfessional.de
Bücher auf springer.com
Interne Verweise
Barausschüttung eines Investmentfonds Bauherrenerlass Bauherrenmodell Bauzeitzinsen Besteuerung von Kreditinstituten Dividendenabschlag Erträge aus Investmentanteilen i. S. d. InvStG 2003 Investmentbesteuerung Kapitalertragsteuer-Bescheinigung Kapitalertragsteuer-Erstattung Kontokorrentzinsen Lagefinanzamt Nichtveranlagungs-Bescheinigung Nullcoupon-Anleihe, Ermittlung des steuerpflichtigen Ertrags Steuertermin Umsatzsteuer auf Anlagegold Umsatzsteuersysteme Vorsorgeaufwendungen Vorsorgepauschale Zwischengewinn
eingehend
Vorsorgeaufwendungen
ausgehend
eingehend
Vorsorgeaufwendungen
ausgehend