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Wechsel, Annahme

(weitergeleitet vonVorlegungsgebot beim Wechsel)

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Das Original: Gabler Banklexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: Schriftliche wechselmäßige Erklärung des Bezogenen, durch die er sich gegenüber dem Wechselnehmer oder dem Indossatar zur Zahlung am Verfalltag verpflichtet. Eine wechselrechtliche Verpflichtung zur Annahme besteht für den Bezogenen nicht; sie kann sich aber aufgrund seiner privatrechtlichen Beziehungen (Bürgerliches Recht) zum Aussteller oder einem anderen Wechselbeteiligten ergeben.

    2. Form, Inhalt und Rechtsnatur: Der Bezogene gibt bereits mit seiner bloßen Unterschrift ein wirksames Akzept ab, das üblicherweise quer auf die Vorderseite des Wechsels gesetzt wird (Art. 25 I WG; sog. Kurzakzept). Beim Nachsichtwechsel muss zusätzlich das Datum der Annahme angegeben werden, da davon die Restlaufzeit des Papiers abhängig ist (Art. 25 II 1, 35 I WG; Vollakzept). Mit der Annahme – einem abstrakten Schuldversprechen – wird der Bezogene zum Hauptschuldner (Art. 28 I WG). Ansprüche des Gläubigers gegenüber dem Akzeptanten verjähren (Verjährung) in drei Jahren seit dem Verfalltag (Art. 70 I WG). Die Hinzufügung einer Bedingung macht das Akzept unwirksam; ein Teilakzept, bei dem sich der Bezogene (z.B. wegen mangelhafter Lieferung) nur zur Zahlung eines bestimmten Teils der Wechselsumme verpflichtet, ist dagegen wirksam (Art. 26 I WG). In Höhe des nicht angenommenen Restbetrags gilt die Annahme als verweigert; es muss Wechselprotest erhoben werden, um Regress (Wechselrückgriff) nehmen zu können.

    3. Vorlegung zur Annahme: Jeder Wechselgläubiger kann bis zum Verfall und muss beim Nachsichtwechsel binnen eines Jahres nach Ausstellung (Wechsel, Ausstellung) den Wechsel dem Bezogenen an seinem Wohnort zur Annahme vorlegen (Art. 21, 23 I WG). Der Aussteller kann nach Art. 22 I, II WG die Vorlegung sowohl gebieten (Vorlegungsgebot; bei Nichtbeachtung Verlust der Rückgriffsansprüche nach Art. 53 II WG) als auch verbieten (Vorlegungsverbot; Ausschluss seiner Haftung für die Annahme). Verweigert der Bezogene die Annahme, kann schon vor Verfall Rückgriff mangels Annahme genommen werden (Art. 43 II Nr. 1 WG). Im geschäftlichen Verkehr ist die Vorlegung eines Wechsels zur Annahme selten: Entweder bietet der Schuldner von sich aus ein Blankoakzept an, oder der Aussteller lässt den Wechsel schon vor der Weitergabe akzeptieren. Die Regelungen haben daher hauptsächlich für die bei Auslandsgeschäften üblichen Nachsichtwechsel (Auslandswechsel) Bedeutung.

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    Mindmap "Wechsel, Annahme"

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