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Revision von Vorfälligkeitsentschädigung vom 15.11.2018 - 14:51

Vorfälligkeitsentschädigung

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    Vorfälligkeitsgebühr, Vorfälligkeitsentgelt; Betrag, der einem Kreditnehmer bei vorzeitiger Kündigung eines Kredits mit festem Zinssatz in Rechnung gestellt wird, sofern die Möglichkeit, den Kredit vor Fälligkeit zurückzuzahlen, nicht im Kreditvertrag vereinbart wird. Die Vorfälligkeitsentschädigung wird dem Kreditnehmer als Entgelt für den entgangenen Zinsertrag der Bank belastet. Nach Urteilen des BGH ist die Vorfälligkeitsentschädigung nach der Aktiv-Aktiv-Methode oder der Aktiv-Passiv-Methode zu berechnen. Bei Verbraucherdarlehensverträgen (Ausnahme Immobiliardarlehen) ist die Vorfälligkeitsentschädigung auf ein Prozent bzw., wenn der Zeitraum zwischen der vorzeitigen und der vertraglich vereinbarten Rückzahlung weniger als ein Jahr beträgt, auf 0,5 Prozent des vorzeitig zurückgezahlten Betrags begrenzt. Die Vorfälligkeitsentschädigung darf dabei den Betrag der Zinsen, den der Darlehensnehmer in dem Zeitraum zwischen der vorzeitigen und der vereinbarten Rückzahlung entrichtet hätte, nicht überschreiten (§ 502 BGB).

    Vgl. auch Aktiv-Aktiv-Methode, Aktiv-Passiv-Methode.

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