Vorausabtretung
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Abtretung (§ 398 BGB), die sich auf künftige Forderungen bezieht. Die Vorausabtretung spielt in der Praxis hauptsächlich als Sicherungsabtretung eine Rolle und kann insbesondere als Globalzession oder als Mantelzession auftreten.
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