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Revision von Vollstreckungstitel vom 06.04.2020 - 13:32

Vollstreckungstitel

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    synonym vollstreckbarer Titel; öffentliche Urkunde, in der ein Leistungsanspruch des Gläubigers gegenüber dem Schuldner festgestellt wird, so dass jener daraus die Zwangsvollstreckung betreiben kann. Ein Vollstreckungstitel muss Parteien, Inhalt des Vollstreckungsanspruchs und Umfang der Zwangsvollstreckung bezeichnen. Von den zahlreichen Arten haben für Kreditinstitute die gerichtlichen Entscheidungen wie v.a. Urteile (§ 704 ZPO) und Prozessvergleiche (§ 794 I Nr. 1 ZPO) große Bedeutung, erstere auch schon bevor sie rechtskräftig geworden sind, außerdem der Vollstreckungsbescheid und die vollstreckbare Urkunde (§ 794 I Nr. 4, 5 ZPO) sowie der beglaubigte Auszug aus einer Insolvenztabelle (§ 201 II InsO; Insolvenzverfahren). Noch nicht rechtskräftige Endurteile sind für vorläufig vollstreckbar zu erklären, i.d.R. jedoch nur gegen Nachweis der vom Gericht bestimmten Sicherheitsleistung (§§ 704, 708, 709 ZPO).

    Damit der Vollstreckungstitel vollstreckungsreif ist, bedarf er mit Ausnahme des Vollstreckungsbescheids noch der Hinzufügung einer Vollstreckungsklausel (§§ 724, 725 ZPO). Stets ist aber (zusätzlich) eine sog. titelübertragende Klausel erforderlich, wenn nach Erlangen des Vollstreckungstitels entweder auf Gläubiger- oder Schuldnerseite ein Personenwechsel stattgefunden hat (§§ 727, 796 ZPO).

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