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Revision von vollstreckbare Urkunde vom 06.04.2020 - 13:50

vollstreckbare Urkunde

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    Vollstreckungstitel in Form einer gerichtlichen bzw. notariellen Urkunde (notarielle Beurkundung), in der sich der Schuldner der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat (§ 794 I Nr. 5 ZPO). Die vollstreckbare Urkunde kann über jeden vollstreckungsfähigen Anspruch errichtet sein, mit Ausnahme der Abgabe von Willenserklärungen. Kreditinstitute können demnach bei besicherten Krediten sowohl ihren schuldrechtlichen Zahlungsanspruch gegen den Kreditnehmer oder persönlich haftenden Sicherungsgeber wie z.B. einen Bürgen als auch bei Grundpfandrechten und einer Schiffshypothek ihren dinglichen Verwertungsanspruch bereits bei Vertragsabschluss vollstreckungsfähig machen. Die Vollstreckungsklausel (Vollstreckungstitel) wird von dem Notar angebracht, der die Urkunde errichtet (§ 800 ZPO). Soll die Unterwerfung für Ansprüche aus Grundpfandrechten gegenüber dem jeweiligen Eigentümer und im Falle einer Grundstücksveräußerung auch gegenüber dem Rechtsnachfolger wirken, so muss sie in das Grundbuch eingetragen werden. Die vollstreckbare Urkunde ist im Bereich des Kreditgeschäfts der wichtigste Vollstreckungstitel, weil das Kreditinstitut zur Erlangung eines Titels keine gerichtliche Hilfe mehr benötigt.

    Nach Zustellung der vollstreckbaren Urkunde kann die Bank nach Einhaltung einer Wartefrist von zwei Wochen (§ 798 ZPO) sofort Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Schuldner einleiten.

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