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Revision von Verwertung vom 16.11.2018 - 11:52

Verwertung

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    oft gleichbedeutend mit Liquidation gebrauchter Begriff für Handlungen eines Gläubigers (oder von diesem beauftragter Personen) im Hinblick auf dessen Schuldner gehörende Gegenstände, um eine Befriedigung ausstehender Forderungen zu erreichen. Ein Recht zur Verwertung ist Inhalt von Grundpfandrechten, anderen Pfandrechten und sonstigen Sachsicherheiten, deren Bestellung zur Sicherheit einer Forderung dient. Erfolgt diese nicht bzw. nicht rechtzeitig, darf der Gläubiger in einem im Sachenrecht des BGB bzw. im Sicherungsvertrag näher geregelten Verfahren auf die Sache oder das Recht zugreifen, um diese/s durch Versteigerung oder sonstige Veräußerung zunächst zu „versilbern” und den Erlös zur Erfüllung seines Anspruchs zu verwenden (Verwertung von Sicherheiten). Eine Verwertung von Vermögensgegenständen des Schuldners erfolgt auch im Rahmen der Zwangsvollstreckung und im Insolvenzverfahren.

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