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Revision von Vertragsfreiheit vom 12.11.2018 - 19:26

Vertragsfreiheit

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Oberbegriff für Abschluss-, Inhalts- und Formfreiheit von Verträgen.

    1. Abschlussfreiheit ist die Freiheit einer Person, eine Entscheidung darüber zu treffen, ob und mit wem sie einen Vertrag abschließen will. Regelmäßig kann niemand zu einem Vertragsschluss gezwungen werden (Ausnahme: öffentliche Versorgungsträger und Inhaber von Monopolstellungen, die grundsätzlich einem sog. Kontrahierungszwang unterliegen [z. B. Versorgungsunternehmen oder Sparkassen bei Annahme von Spareinlagen, d. h. Einrichten von Sparkonten], auch beim Basiskonto).

    2. Inhaltsfreiheit ist die Freiheit, den Inhalt des Vertrages oder einer Willenserklärung nach Gutdünken festzulegen, soweit das Rechtsgeschäft nicht gegen ein gesetzliches Verbot (§ 134 BGB), gegen die guten Sitten (§ 138 I BGB, Sittenwidrigkeit) oder gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstößt oder etwa wucherisch ist (§ 138 II BGB). Der Grundsatz kann durch einzelne gesetzliche Bestimmungen eingeschränkt sein (z. B. durch das Verbot von Zinseszinsen [mit Ausnahmen für Kreditinstitute, vgl. § 248 BGB]; durch das Verbot, dem Schuldner die Haftung wegen vorsätzlicher Handlung im Voraus zu erlassen [§ 276 III BGB]; durch Bestimmungen in Bezug auf Allgemeine Geschäftsbedingungen [§§§ 305 ff. BGB]).

    3. Formfreiheit ist die Freiheit der Parteien, die Form ihrer Willenserklärungen bzw. Verträge frei zu vereinbaren. Das Gesetz sieht nur in Einzelfällen eine besondere Form vor (Formvorschriften). In diesen Fällen hat der Erklärende diese Form einzuhalten, anderenfalls ist seine Erklärung nichtig, soweit nicht durch das Gesetz eine Ausnahme zugelassen wird (z.B. § 518 BGB).

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