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Revision von Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (VVaG) vom 09.11.2018 - 15:36

Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (VVaG)

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: Der VVaG ist ein privatwirtschaftlich agierendes Versicherungsunternehmen in der Form eines rechtsfähigen Vereins. Er stellt eine spezielle versicherungsrechtliche Unternehmensform dar, die sich historisch bedingt am Genossenschaftswesen orientiert.

    2. Seine Rechtsgrundlagen sind die §§ 171-210 VAG. Der VVaG erhält gemäß § 171 VAG seine Rechtsfähigkeit durch die Erlaubnis der Versicherungsaufsichtsbehörde.

    3. Mitgliedschaft: Die Mitglieder des VVaG sind die Versicherten (Versicherungsnehmer) selbst; d.h. die Mitgliedschaft setzt die Begründung eines Versicherungsverhältnisses voraus. Für alle Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen, die Mitglieder haften den Vereinsgläubigern nicht, § 175 VAG. Die Satzung kann gestatten, dass Nichtmitglieder gegen eine feste Prämie versichert werden, ohne hierdurch Ansprüche auf Mitsprache oder Gewinnrückvergütung zu erwerben. Die Aufsichtsbehörde achtet darauf, dass das Nichtmitgliedergeschäft nur eine geringe Bedeutung erreicht, um zu vermeiden, dass diese Einrichtung zu Lasten der Mitglieder missbraucht wird.

    4. Ausgaben, insbesondere für Versicherungsleistungen eines VVaG, werden i.d.R. durch einmalige oder wiederkehrende, im vorab zu entrichtende Beiträge der Mitglieder (bei Versicherungs-Aktiengesellschaften Prämien) gedeckt. Es besteht auch die Möglichkeit der Umlage von Beiträgen je nach Bedarf sowie darüber hinaus bei nicht ausreichenden Beiträgen eine satzungsmäßig festzulegende Nachschusspflicht.

    5. Zur Gründung eines VVaG müssen mindestens zwei (natürliche oder juristische) Personen einen Antrag auf Erlaubniserteilung sowie einen Geschäftsplan bei der Aufsichtsbehörde einreichen. Hierzu ist gemäß § 178 VAG in der Vereinssatzung die Bildung eines Gründungsstocks vorzusehen. Dieser dient der Deckung der Kosten der Vereinserrichtung sowie als Gewährs- und Betriebsstock. Bereitgestellt wird der Gründungsstock durch die Gründer, andere Vereinsmitglieder und/oder dritte Personen. Als Gegenleistung erhalten sie eine Verzinsung und/oder eine Beteiligung am Jahresüberschuss. Eine Tilgung des Gründungsstocks kann nur in dem Ausmaß erfolgen, in dem im Gegenzug eine Verlustrücklage in gleicher Höhe gebildet wird.

    6. Als Organe besitzt der VVaG gemäß § 184 VAG entsprechend einer Aktiengesellschaft einen Vorstand, einen Aufsichtsrat sowie als oberste Vertretung die oftmals auch als Hauptversammlung bezeichnete Versammlung von Mitgliedern oder Mitgliedervertretern.

    7. Unterschieden werden "große VVaG" und "kleinere Vereine". Letztere (§ 210 VAG) sind solche, die einen sachlich, örtlich und dem Personenkreis nach eng begrenzten Wirkungskreis haben. Diese Vereine genießen gewisse aufsichtsrechtliche Privilegien hinsichtlich Eigenmittelausstattung, Rechnungslegung und Organstruktur. Im Gegenzug dürfen sie das Nichtmitgliedergeschäft nicht betreiben.

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