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Revision von Verrechnungsscheck vom 24.03.2020 - 16:22

Verrechnungsscheck

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    Scheck, bei dem im Unterschied zum Barscheck der Aussteller oder ein späterer Inhaber durch einen nicht mehr abänderbaren, quer über die Vorderseite gesetzten Vermerk „Nur zur Verrechnung” oder eine gleich lautende Klausel, wie z.B. „Nur zur Gutschrift”, dem bezogenen Institut die Barzahlung untersagt hat bzw. bei dem die Barauszahlung durch einen aufgedruckten Verrechnungsscheckvermerk untersagt ist. Das bezogene Geldinstitut darf den Scheck nur im Wege der Gutschrift einlösen, wobei die Gutschrift als Zahlung gilt (Art. 39 I und II ScheckG). Mit der Verrechnungsklausel sucht der Aussteller bzw. Inhaber der Gefahr vorzubeugen, dass ein Unbefugter den Scheck missbräuchlich verwendet, denn durch die Buchung lässt sich der letzte Inhaber feststellen. Missachtet die bezogene Bank das Verrechnungsgebot, so haftet sie dem Aussteller bzw. späteren Inhaber für den daraus entstandenen Schaden, jedoch nur bis zu der Höhe der Schecksumme (Art. 39 IV ScheckG). Der Auszahlung steht es gleich, wenn ein Unbefugter den Scheck beim bezogenen Institut in der Form einlöst, dass er zunächst dort ein Konto eröffnet, das Institut ihm eine entsprechende Gutschrift erteilt und sofort die Verfügung über den gesamten Scheckbetrag gestattet. Dieses Verfahren muss begründete Zweifel an der Berechtigung des Vorlegenden hervorrufen. Eine Missachtung der gebotenen Sorgfalt führt ohne vertragliche Beziehung zu einer Schadensersatzpflicht der Banken nach § 990 BGB. Der Verrechnungscheck bietet aber nur einen schwachen Schutz gegenüber missbräuchlicher Verwendung: Der Nichtberechtigte kann z.B. das Papier an einen Gutgläubigen aushändigen, der dann den Scheck als berechtigter Inhaber zur Zahlung einreicht.

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