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Verlustberücksichtigung, gewerbesteuerliche

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Negative Gewerbeerträge eines Gewerbebetriebs können (außer bei Organschaft) nicht mit positiven Gewerbeerträgen eines anderen Gewerbebetriebs ausgeglichen werden. Somit bleibt nur die interperiodische Verlustberücksichtigung in Form eines Gewerbeverlustvortrags (§ 10a GewStG). Voraussetzung ist die Gleichheit des Unternehmens (Unternehmensidentität, daher nicht bei Schließung und Neueröffnung eines anderen Betriebs) und des Unternehmers (also nicht bei Verkauf oder Vererbung eines Einzelunternehmens und anteilig nicht bei Wechsel von Gesellschaftern in einer Personengesellschaft; R 10a.3 III Nr. 1 GewStR 2009). Der Verlustvortrag ist analog zur einkommen- und körperschaftsteuerlichen Mindestbesteuerung auf eine Mio. Euro zzgl. 60 Prozent des übersteigenden Gewerbeertrags des Folgejahres beschränkt. Auch der quotale oder vollständige Untergang des Verlustvortrags ist analog zur Regelung des § 8c und § 8d KStG für die Körperschaftsteuer (KSt) in § 10a S. 10 GewStG verankert.

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