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Verkaufsprospekt von Kapitalanlagegesellschaften

Definition: Was ist "Verkaufsprospekt von Kapitalanlagegesellschaften"?

früher durch das Investmentgesetz (InvG), seit 2013 durch das KAGB  vorgeschriebenes Informationsmaterial, durch das eine Gesellschaft bzw. ein Investmentvermögen einen potenziellen Käufer von Anteilscheinen über den Investmentfonds zu unterrichten hat.

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Zunächst durch das Investmentgesetz (InvG) (früher: Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften [KAGG]) vorgeschriebenes Informationsmaterial, durch das eine Kapitalanlagegesellschaft einen potenziellen Käufer von Anteilscheinen (Investmentzertifikat) über den Investmentfonds zu unterrichten hat. Die grundlegenden, auch für andere Sondervermögen, jedoch nicht für Spezialfonds geltenden Regeln ergaben sich aus § 42 InvG. Das InvG wurde durch das Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) v. 4.7.2013 (BGBl I 1981, zuletzt geändert durch G v. 10.7.2018, BGBl. I 1102) ersetzt; in §§ 164, 165 KAGB finden sich weiterhin allgemeine Regelungen über den Verkaufsprospekt bei offenen Publikumsinvestmentvermögen (§ 1 IV, VI 2 KAGB), die von einer Kapitalverwaltungsgesellschaft (KVG) oder einer EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft (§ 1 XV, XVII KAGB) zu erfüllen sind.

    2. Dem Erwerber eines Anteilscheins ist vor Abschluss des Vertrages ein datierter Verkaufsprospekt kostenlos zur Verfügung zu stellen. Der Verkaufsprospekt muss redlich, eindeutig und nicht irreführend über alle Punkte informieren, die im Zeitpunkt des Erwerbs für die Beurteilung der Anteilscheine von wesentlicher Bedeutung sind, damit sich Anleger über die ihnen angebotene Anlage und insbesondere über die damit verbundenen Risiken ein begründetes Urteil bilden können (§ 165 I KAGB). Der Mindestinhalt ergibt sich allgemein aus § 165 II, III KAGB. Die Kapitalverwaltungsgesellschaft trifft nach § 306 KAGB bei unrichtigen Angaben im Verkaufsprospekt eine Prospekthaftung.

    3. Spezielle ergänzende Bestimmungen gelten für Master-Feeder-Strukturen (§ 173), bzw. Dach-Hedgefonds (§ 166 VII), sonstige Investmentvermögen (§ 224 i.V.m. § 1 I), Immobilien-Sondervermögen (§ 256 i.V.m. § 1 X) sowie geschlossene inländische Publikums-AIF (§§ 268, 269 i.V.m. § 1 III KAGB).

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