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Revision von Verfügung von Todes wegen vom 12.11.2018 - 19:23

Verfügung von Todes wegen

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    Rechtsgeschäft, durch das der Erblasser Anordnungen für den Fall seines Todes (Erbfall; § 1922 ff. BGB) trifft (regelmäßig in Form eines einseitigen Rechtsgeschäfts, des Testaments, §§ 2064 ff. BGB, aber ggf. auch in Form eines Erbvertrages, §§ 2274 ff. BGB).

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