Verfügung ohne Sparbuch
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Sparbücher gelten als qualifizierte Legitimationspapiere gem. § 808 BGB, so dass Verfügungen über Sparguthaben die Vorlage der Sparurkunde erfordern. Ohne sie kann nur ausnahmsweise verfügt werden. Denkbare Ausnahmen sind Daueraufträge zugunsten eines anderen Sparbuchs beim gleichen Kreditinstitut, wenn das Kreditinstitut dem Gläubiger fällige Forderungen wie z.B. Gebühren, Darlehenszinsen oder Ansprüche aus dem Kauf von Wertpapieren belastet, wenn der Sparer aus besonderen Gründen (z.B. Krankheit) nicht zur Vorlage des Sparbuches erscheinen kann, wenn der Verlust des Sparbuches angezeigt worden ist (Sparurkunde, Verlust), wenn durch Sparkarten verfügt werden kann, oder wenn die Abhebung online über Geldautomaten möglich ist.
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